Die Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde am 1. Januar 1995 abgeschafft. Mit der Abschaffung der RVO trat das Sozialgesetzbuch (SGB) in Kraft, insbesondere das SGB VI, das die Rentenversicherung regelt. Verantwortlich für die Einführung des SGB waren unter anderem die damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Norbert Blüm und später Walter Riester.
Die Reformen wurden im Rahmen der sozialpolitischen Agenda der Bundesregierung unter Kanzler Helmut Kohl umgesetzt.
Die Reichsversicherungsordnung (RVO) gilt für bestimmte Personengruppen, darunter auch deutsche Staatsangehörige, die nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 anerkannt sind,
weil sie durch Abstammung eine besondere rechtliche Stellung haben.
Diese Personen können weiterhin Ansprüche aus der RVO ableiten, da sie als "Reichsangehörige" juristisch betrachtet werden und somit unter die Regelungen der RVO fallen, die bis zur vollständigen Ablösung durch das SGB in Kraft blieben.Die entscheidenden Rechtsnormen, die zur Unterscheidung zwischen deutschen Staatsangehörigen, die nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 anerkannt sind, und anderen Personengruppen, wie Staatenlosen, zwingen, sind:
1. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913:
Dieses Gesetz regelt die deutsche Staatsangehörigkeit und definiert, wer als deutscher Staatsangehöriger gilt, insbesondere durch Abstammung.
2. Reichsversicherungsordnung (RVO):
Diese Regelung legt die Ansprüche und Rechte von Personen fest, die als Reichsangehörige anerkannt sind, und regelt die gesetzliche Rentenversicherung bis zur Einführung des Sozialgesetzbuches (SGB).
3. Sozialgesetzbuch (SGB): Insbesondere das SGB VI, das die gesetzliche Rentenversicherung regelt, und das SGB I, das allgemeine Vorschriften zur sozialen Sicherung enthält. Diese Gesetze definieren die Ansprüche auf Rentenleistungen und die Voraussetzungen für deren Gewährung.
4. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):
Dieses Gesetz regelt die deutsche Staatsangehörigkeit und die Bedingungen für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, was für die Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Staatenlosen von Bedeutung ist.
5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):
Dieses Gesetz schützt vor Diskriminierung und könnte in Fällen relevant sein, in denen die Rechte von Personen aufgrund ihres rechtlichen Status in Frage gestellt werden.
6. Völkerrechtliche Normen:
Dazu gehören internationale Abkommen, die die Rechte von Staatenlosen und die Verpflichtungen der Vertragsstaaten regeln, wie das Übereinkommen über die Staatenlosen von 1954.
Diese Rechtsnormen sind entscheidend für die rechtliche Einordnung und die Ansprüche von Personen im Kontext der sozialen #
Sicherung und der Rentenversicherung in Deutschland. Sie bestimmen, wer als berechtigt gilt, Leistungen zu erhalten, und unter #
welchen Bedingungen dies geschieht.
Das Feststellungsverfahren, das durch das Bundesverwaltungsamt durchgeführt wird, bestätigt die Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Rechte. Daher können diese Personen weiterhin die Leistungen und Regelungen der RVO in Anspruch nehmen, solange sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Die Ansprüche auf soziale Leistungen, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung, sind an die Staatsangehörigkeit und den rechtlichen Status gebunden. Personen, die lediglich einen Personalausweis nach Art. 27 des Übereinkommens über die Staatenlosen von 1954 besitzen, gelten nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913.
Die Gründe, warum diesen nicht nachgewiesenen Deutschen mit Personalausweis bestimmte Ansprüche nicht zustehen, sind:
1. Rechtlicher Status: Der Personalausweis nach dem Staatenlosenübereinkommen bescheinigt den Status als Staatenloser, nicht jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nur Personen, die nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 als deutsche Staatsangehörige anerkannt sind, haben Anspruch auf die entsprechenden sozialen Leistungen.
2. Versicherungszeiten: Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung setzen in der Regel voraus, dass die Person in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen ist und entsprechende Versicherungszeiten nachweisen kann. Staatenlose Personen haben oft keinen Zugang zu diesem System.
3. Gesetzliche Regelungen: Die gesetzlichen Bestimmungen, die die Rentenansprüche regeln, sind spezifisch auf deutsche Staatsangehörige ausgerichtet. Personen ohne nachgewiesene Staatsangehörigkeit oder mit einem anderen rechtlichen Status fallen nicht unter diese Regelungen.
4. Internationale Abkommen: Die Regelungen zur sozialen Absicherung und zu Rentenansprüchen sind oft auch durch internationale Abkommen geprägt, die in der Regel nur für Staatsangehörige der Vertragsstaaten gelten. Staatenlose Personen haben in der Regel keinen Zugang zu diesen Abkommen.
Insgesamt ist der Zugang zu sozialen Leistungen stark an den rechtlichen Status und die Staatsangehörigkeit gebunden, was erklärt, warum nicht nachgewiesene Deutsche, die lediglich einen Personalausweis als Staatenlose besitzen, von diesen Ansprüchen ausgeschlossen sind.
Die Frage, ob ein gesetzlicher Rentenanspruch besteht, ist abhängig von dem Nachweis der Staatsangehörigkeit nach Abstammung bis zum Jahr 1914, welcher als Urkundsbeweis zu führen ist. Personen, die als Staatenlose im Sinne des Identifikationsdokuments „Personalausweis“ ausgewiesen sind, haben keinen gesetzlich garantierten Anspruch auf Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland.
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