Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Der Nachweis nach Art.116 Abs.1 GG kann nicht durch einen Personalausweis - wird nur an Staatenlose ausgegeben - noch durch einen BRD Pass erbracht werden !https://shorturl.at/0BCUN
Ein Staatsangehörigkeitsausweis nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913
bestätigt mit urkundlicher Beweiskraft die Staatsangehörigkeit einer Person und wird vom Bundesverwaltungsamt ausgestellt.
Das Bundesverwaltungsamt trägt diese Information im Register ESTA, dem Entscheidungsregister über Staatsangehörigkeiten, ein und verweist dabei explizit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RustaG).
Dort steht dann Ihr Geburtsstaat richtig eingetragen .. Deutschland ..
[b]und NICHT BRD! [/b]
Das RustaG regelt die Staatsangehörigkeit im Deutschen Reich und sieht bestimmte Kriterien vor, nach denen die Staatsangehörigkeit bestimmt wird.
Einer Person, die einen Staatsangehörigkeitsausweis nach diesem Gesetz besitzt, wird somit die Staatsangehörigkeit aufgrund der Bestimmungen des RustaG zugesprochen.
Die Meldepflicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezieht sich auf Personen, die sich in Deutschland aufhalten und NICHT die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Fall unterliegen sie der Meldepflicht und müssen sich bei der örtlichen Meldebehörde anmelden.Besitzt die Person jedoch einen Staatsangehörigkeitsausweis nach dem RustaG wurde Ihr somit die Staatsangehörigkeit aufgrund dieses Gesetzes zugesprochen , gilt sie als deutsche Staatsangehörige und
unterliegt somit nicht der Meldepflicht nach dem AufenthG.
Die Staatsangehörigkeit nach dem RustaG hat Vorrang vor anderen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Meldepflicht, da sie die rechtliche Grundlage für die Staatsangehörigkeit der Person bildet.
Insgesamt lässt sich also festhalten, dass eine Person, die einen Staatsangehörigkeitsausweis nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 besitzt und im ESTA-Register eingetragen ist, aufgrund dieser Staatsangehörigkeit nicht der Meldepflicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes unterliegt.
#
Freiburg #
Staatenlos #
Kappel #
CDU #
besatzung #
NWO #
ueberwachung #
regime #
brd #
afd #
Staatsangehörigkeit #
Staatsangehörigkeitsausweis #
Bundesverwaltungsamt #
besatzung